Satzung

 

Satzung

 zur Einrichtung einer Jugendvertretung

in der Gemeinde Vettelschoß

 

 

Der Gemeinderat hat aufgrund der § 24 und § 56 b Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) am 28. Oktober 2015 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

 

 

 

§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

 

(1) In der Gemeinde Vettelschoß wird eine Jugendvertretung eingerichtet.

 

(2) Die Jugendvertretung vertritt die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Gemeinde. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern. Die Jugendvertretung setzt sich für die Zusammenarbeit der Jugendlichen in der Gemeinde ein. Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.

 

(3) Auf Antrag der Jugendvertretung legt der Bürgermeister dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss, die unmittelbar die Aufgaben der Jugendvertretung bzw. jugendrelevante Themen berühren, zur Beratung und Entscheidung vor. Der bzw. die Vorsitzende der Jugendvertretung bzw. dessen Stellvertreter können in diesen Fällen an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen und haben Rede- und Antragsrecht. 

 

(4) Die Jugendvertretung ist vom Ergebnis der Beratung und Entscheidung zu unterrichten.

 

(5) Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden berühren, entspricht der Beteiligung im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung.

 

           

 

§ 2 Zahl der Mitglieder, Bildung der Jugendvertretung,  Wahlzeit

 

(1) Die Jugendvertretung Vettelschoß besteht aus 7 Mitgliedern.

 

(2) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden auf der Grundlage eines gemeinsamen Wahlvorschlages vom Gemeinderat gewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sowie deren Stellvertreter/innen werden zuvor in einer Jugendversammlung benannt. Die Wahlzeit der Jugendvertretung entspricht der Wahlzeit des Gemeinderates.

 

 

 

§ 3 Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung,  Rücktritt, Ausscheiden

 

(1) Mitglied der Jugendvertretung können alle Jugendlichen sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit das 12. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) Bei Verlust des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde Vettelschoß scheidet das Mitglied nicht automatisch aus der Jugendvertretung aus; somit können Studentinnen bzw. Studenten, die studienbedingt einen Nebenwohnsitz in Vettelschoß haben, ebenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze Mitglied der Jugendvertretung sein. Vollendet ein Mitglied während der laufenden Wahlperiode das 21. Lebensjahr, so scheidet es erst mit Ende dieser Wahlperiode aus der Jugendvertretung aus. In  Fällen des Ausscheidens rückt ein Ersatzmitglied nach. Tritt ein Mitglied der Jugendvertretung von seinem Amt zurück, so teilt es dies dem/der Vorsitzenden der Jugendvertretung schriftlich mit. Diese/Dieser unterrichtet die Gemeindeverwaltung.

 

(3) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann die Jugendvertretung im Einzelfall beschließen, dass ein/eine wahlberechtigte/r Jugendliche/r in die Jugendvertretung nachrückt. Der/Die Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich den Ortsbürgermeister.

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

 

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Jugendvertretung eine Aufwandsentschädigung in analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Vettelschoß.

 

(2) Die Jugendvertretung wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen oder mehrere Stellvertreter/innen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Ortsbürgermeister den Vorsitz.

 

 

 

§ 5 Verfahren

 

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates Vettelschoß gelten entsprechend.

 

(2) Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen der  Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden.

 

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 Vettelschoß,  28. Oktober 2015

 

________________________________

Heinrich Freidel

Ortsbürgermeister